Allgemeine Geschäftsbedingungen
MATANAI Solaranlagen OG
Stand: Juli 2025
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommen für sämtliche Verträge zwischen MATANAI Solaranlagen OG und natürlichen oder juristischen Personen (nachfolgend „Kunde“) zur Anwendung.
Für Geschäftskunden gelten diese Bedingungen zusätzlich auch für alle künftigen Aufträge, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird – insbesondere bei Nachträgen oder Folgeaufträgen.
1.2. Grundlage ist stets die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, wie sie auf unserer Website unter www.matanai.at/agb einsehbar ist. Diese wird dem Geschäftskunden auch elektronisch oder schriftlich zur Verfügung gestellt.
1.3. Verträge kommen ausschließlich unter Einbeziehung der AGB von MATANAI Solaranlagen OG zustande.
1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Änderungen dieser AGB entfalten nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich – bei Unternehmern ausschließlich in Schriftform – anerkannt werden.
1.5. Auch ohne ausdrücklichen Widerspruch unsererseits gelten fremde Bedingungen nicht als anerkannt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Verbindlichkeit erlangen Zusicherungen, Garantien oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen gegenüber Unternehmern nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung.
2.3. Angaben über unsere Leistungen, die in Werbemitteln wie Katalogen, Broschüren oder Online-Inseraten enthalten sind und nicht direkt von MATANAI Solaranlagen OG stammen, gelten nur dann als Vertragsbestandteil, wenn sie vom Kunden offengelegt und schriftlich von uns bestätigt wurden. Andernfalls bleiben sie rechtlich unverbindlich.
2.4. Für Kostenvoranschläge, die wir auf Wunsch des Kunden erstellen, wird ein Entgelt verrechnet – Verbraucher werden vorab über diese Kosten informiert. Bei vollständiger Auftragserteilung wird der Betrag für den Kostenvoranschlag mit der Gesamtrechnung verrechnet.
3. Preise
3.1. Unsere Preisangaben stellen keine Pauschalpreise dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3.2. Für zusätzliche Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Auftragsumfang hinausgehen und vom Kunden beauftragt werden, steht MATANAI Solaranlagen OG eine gesonderte Vergütung zu.
3.3. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer und ab Lager. Transport-, Verpackungs-, Verlade- und Versandkosten sowie eventuelle Zölle oder Versicherungen trägt der Geschäftskunde. Bei Verbrauchern werden solche Zusatzkosten nur in Rechnung gestellt, wenn sie individuell vereinbart wurden. Die Rücknahme von Verpackungen erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
3.4. Der Kunde ist selbst für die umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial verantwortlich. Sollte MATANAI Solaranlagen OG mit der Entsorgung beauftragt werden, erfolgt eine gesonderte Abrechnung nach zuvor vereinbartem oder – falls nicht definiert – angemessenem Entgelt.
3.5. Liegt der nächstmögliche Abstell- oder Lieferpunkt weiter als 50 m vom Objekt entfernt oder müssen Stockwerke ohne nutzbaren Aufzug überwunden werden, wird ein zusätzlicher Aufwand von 3 % je begonnenem Kilometer bzw. 2 % pro Stockwerk verrechnet.
3.6. Sollten aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse – wie z. B. geänderte gesetzliche Vorgaben, behördliche Auflagen, wetterbedingte oder andere äußere Einflüsse – zusätzliche Kosten entstehen, behalten wir uns vor, diese nachträglich in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Mehrkosten durch eigenes Verhalten verursacht hat.
3.7. Die Vergütung für Entwürfe, Skizzen, Pläne oder technische Zeichnungen wird separat schriftlich vereinbart. Erfolgt keine Beauftragung, ein Rücktritt vom Vertrag oder liegt ein Kundenverschulden vor, behalten wir uns vor, diese Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
4. Zahlung
4.1. Der vollständige Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig.
4.2. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der entsprechende Betrag auf dem Konto von MATANAI Solaranlagen OG gutgeschrieben wurde.
4.3. Auch wenn der Kunde abweichende Anweisungen erteilt, behalten wir uns vor, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen. Dabei werden zuerst offene Kosten, dann aufgelaufene Zinsen und zuletzt der offene Hauptbetrag bedient.
4.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Übersteigt der tatsächliche Schaden diesen Wert, behalten wir uns die Geltendmachung vor.
4.5. Bei nicht fristgerechter Zahlung können wir ausstehende oder zukünftige Lieferungen an Vorauszahlungen oder Sicherheiten knüpfen.
4.6. Stellt sich heraus, dass sich die wirtschaftliche Lage des Kunden verschlechtert hat oder besteht Zahlungsverzug, behalten wir uns das Recht vor, Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauskasse auszuführen.
4.7. In Zahlungsverzugsfällen können sämtliche offenen Forderungen sofort fällig gestellt werden – unabhängig von bereits gewährten Zahlungszielen.
4.8. Bei Rücklastschriften oder fehlerhaften Abbuchungen, die auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen sind, verpflichtet sich dieser, alle daraus resultierenden Bank- oder Bearbeitungskosten zu tragen.
4.9. Schecks oder Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an; anfallende Gebühren sind sofort zu begleichen.
4.10. Sollte beim Kunden Zahlungsunfähigkeit eintreten oder eine erhebliche Vermögensverschlechterung vorliegen, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten und sämtliche Forderungen umgehend geltend zu machen.
4.11. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die Aufrechnung.
4.12. Wird eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbart, erheben wir dafür einen Zinssatz von 9 % p.a.
5. Lieferfristen
5.1. Verbindliche Fixtermine kommen nur durch schriftliche Vereinbarung zustande. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung.
5.2. Lieferfristen beginnen nicht mit Vertragsabschluss, sondern erst mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung – vorausgesetzt, sämtliche Details zur Ausführung wurden geklärt und alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und vereinbarten Anzahlungen wurden bereitgestellt.
5.3. Eine Lieferung gilt als fristgerecht, wenn der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
5.4. Wird eine vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist MATANAI Solaranlagen OG zunächst eine angemessene Nachfrist einzuräumen – mindestens zwei Wochen – und dies schriftlich.
5.5. Verzögerungen aufgrund von Umständen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen – wie höhere Gewalt, behördliche Auflagen oder Streiks – führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfrist. Sollte diese um mehr als zwei Monate überschritten werden, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wird in diesem Fall ausgeschlossen.
5.6. Eine Vertragsauflösung wegen Verzuges ist nur dann möglich, wenn zuvor eine schriftliche Nachfrist gesetzt wurde – Fixgeschäfte ausgenommen. Schadenersatzansprüche bei Verzögerung oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen.
5.6.1. MATANAI Solaranlagen OG behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor, falls sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass technische oder bauliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wie etwa unzureichende Dachstatik, fehlende behördliche Genehmigungen oder sicherheitstechnische Mängel. Diese Entscheidung erfolgt schriftlich und unverzüglich nach Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit.
5.7. Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz bestehen in solchen Fällen nicht.
5.8. Teil- und Etappenlieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind.
5.9. Werden Zahlungsfristen überschritten, verfallen automatisch gewährte Preisnachlässe, Rabatte oder Sonderkonditionen. Diese werden dem Rechnungsbetrag nachbelastet.
5.10. Im Falle des Zahlungsverzugs übernimmt der Kunde alle für die Einbringung der Forderung anfallenden Kosten (Mahngebühren, Inkassospesen, Anwaltskosten). Pro Mahnung wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von € 12,– verrechnet, sofern diese verhältnismäßig zur Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass seine Daten – ausschließlich zum Zweck des Gläubigerschutzes – an anerkannte Gläubigerschutzverbände (wie AKV, ÖVC, ISA oder KSV 1870) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Eine Leistungserbringung durch MATANAI Solaranlagen OG setzt voraus, dass der Kunde vorab alle erforderlichen baulichen, rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen geschaffen hat. Diese ergeben sich entweder direkt aus dem Vertrag, aus projektbezogenen Vorinformationen oder aus allgemeinem Fachwissen, das dem Kunden bekannt sein muss.
7.2. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor Baubeginn eigenständig und unaufgefordert alle relevanten Informationen über verdeckt verlegte Leitungen, Fluchtwege, statische Gegebenheiten oder sonstige Gefahrenquellen bereitzustellen.
7.3. Detailinformationen über projektspezifisch erforderliche Angaben können jederzeit direkt bei MATANAI Solaranlagen OG erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Pflicht zur Mitwirkung nicht oder nur unvollständig nach, so liegt bei daraus resultierenden Leistungseinschränkungen kein Mangel unsererseits vor.
7.5. Der Kunde trägt die Verantwortung für die rechtzeitige Einholung sämtlicher Genehmigungen Dritter (z. B. Vermieter, Behörden), insbesondere im Hinblick auf Stromanschlüsse oder andere baurechtliche Belange. Diese Kosten sind vom Kunden zu übernehmen.
7.6. Die zur Ausführung der Arbeiten und eventuellen Probebetrieben notwendigen Energie- und Wassermengen stellt der Kunde auf eigene Kosten zur Verfügung.
7.7. Ebenso ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die technischen Einrichtungen (Zuleitungen, Netzanschlüsse etc.) funktionstüchtig und mit der zu installierenden Anlage kompatibel sind.
7.8. Sofern eine Prüfung dieser Einrichtungen gewünscht ist, kann diese durch MATANAI Solaranlagen OG gegen gesondertes Entgelt erfolgen – eine Verpflichtung zur Überprüfung besteht jedoch nicht.
7.9. Für die Dauer der Montage stellt der Kunde kostenlos verschließbare Räumlichkeiten zur Verfügung, die als Aufenthalts-, Lager- oder Werkstattfläche genutzt werden können.
7.10. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von MATANAI Solaranlagen OG. Verteilerumbauten oder Stemmarbeiten sind grundsätzlich nicht im Standardangebot enthalten und werden, falls erforderlich, separat verrechnet. Die Fertigmeldung an den Netzbetreiber erfolgt ausschließlich nach vollständiger Bezahlung der Anlage. Vorher wird keine Meldung vorgenommen.
7.11. Kommt es bei Montagebeginn zu Abweichungen bezüglich der ursprünglich angebotenen Solarmodule, wird dennoch die vereinbarte kWp-Leistung garantiert.
7.12. Blitzschutzmaßnahmen sind grundsätzlich nicht im Angebot enthalten. Eine Risikoanalyse kann auf Wunsch durchgeführt werden und wird gesondert verrechnet – außer es besteht eine abweichende vertragliche Regelung.
7.13. Sicherheitsvorrichtungen für Arbeiten mit Absturzgefahr (Einzelanschlagpunkte, Seilsysteme, Geländer etc.) müssen vom Kunden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben überprüft und dokumentiert sein. Ist dies nicht der Fall, muss dies spätestens 7 Tage vor Montagebeginn mitgeteilt werden. Daraus resultierende Zusatzkosten werden separat abgerechnet.
7.14. Die Einbindung der Photovoltaikanlage in die vorhandene Verteilung ist im Preis enthalten. Zusätzliche Instandsetzungsmaßnahmen gemäß Elektrotechnikgesetz (§ 6) sind nicht Teil des Angebots und werden – falls erforderlich – separat abgerechnet. Ohne diese Maßnahmen ist eine positive Abnahme und Inbetriebnahme nicht möglich.
7.15. Netzbetreibergebühren sind direkt mit dem zuständigen Netzbetreiber zu verrechnen. Das Projekt gilt als abgeschlossen, sobald die Montage beendet wurde.
7.16. MATANAI Solaranlagen OG übernimmt keine Garantie für die tatsächliche Genehmigung oder Auszahlung von Förderungen. Die Erstbeantragung erfolgt durch uns, danach liegt die weitere Verantwortung beim Kunden. Im Fall einer Ablehnung haftet MATANAI Solaranlagen OG nicht. Für weitere Rückfragen ist sich direkt an die zuständige Förderstelle zu wenden.
8. Leistungsausführung
8.1. Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden werden nur dann berücksichtigt, wenn diese technisch notwendig sind, um das vertraglich vereinbarte Ziel zu erreichen.
8.2. Geringfügige, sachlich gerechtfertigte Anpassungen in der Ausführung gelten für Unternehmerkunden als vorweg genehmigt. Bei Verbrauchern ist hierfür eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.
8.3. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags führen automatisch zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist.
8.4. Wünscht der Kunde eine beschleunigte Ausführung nach Vertragsschluss, gilt dies als Vertragsänderung. Daraus entstehende Mehrkosten (z. B. durch Überstunden oder Expressmaterialien) werden entsprechend dem Mehraufwand zusätzlich verrechnet.
8.5. Teillieferungen oder -leistungen, die sachlich begründet und für den Kunden zumutbar sind (z. B. aufgrund des Baufortschritts), können separat verrechnet werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Werden unsere Leistungen durch Umstände wie höhere Gewalt, Streiks, unvorhersehbare Lieferengpässe bei unseren Zulieferern oder extreme Wetterbedingungen beeinträchtigt, verlängern sich sämtliche Fristen entsprechend der Dauer des Ereignisses. Das Rücktrittsrecht des Kunden bleibt bei unzumutbaren Verzögerungen unberührt.
9.2. Verzögert sich der Projektbeginn oder kommt es während der Leistungsausführung zu Unterbrechungen, die auf das Verhalten oder Versäumnisse des Kunden zurückzuführen sind (z. B. Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7), verschieben sich alle vertraglich vereinbarten Fristen automatisch nach hinten.
9.3. Für jede begonnene Verzögerungseinheit (z. B. ein Monat Lagerung von Materialien oder Geräten aufgrund blockierter Ausführung) verrechnen wir eine pauschale Lagergebühr in Höhe von 2 % des betreffenden Rechnungsbetrags. Die Abnahmepflicht des Kunden bleibt davon unberührt.
9.4. Liefer- und Fertigstellungstermine gelten für unternehmerische Kunden nur dann als verbindlich, wenn wir diese schriftlich zugesagt haben.
9.5. Sollte MATANAI Solaranlagen OG mit der Leistungserbringung in Verzug geraten, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese muss schriftlich erfolgen (bei Unternehmern per eingeschriebenem Brief) und den Rücktritt ausdrücklich androhen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfangs
10.1. Kommt es im Zuge von Montage- oder Wartungsarbeiten zu Schäden an bestehenden Leitungen oder Geräten, die aufgrund nicht sichtbarer baulicher Gegebenheiten oder versteckter Materialfehler entstanden sind, haften wir nur bei nachgewiesenem Verschulden.
10.2. Behelfsmäßige Reparaturen, die lediglich zur kurzfristigen Überbrückung dienen, sind mit einer entsprechend eingeschränkten Haltbarkeit verbunden.
10.3. Sollte eine solche behelfsmäßige Lösung gewählt werden, verpflichtet sich der Kunde, zeitnah eine fachgerechte Reparatur durchzuführen.
11. Gefahrtragung
11.1. Für Verbraucherkunden gilt beim Versand die gesetzliche Regelung gemäß § 7b KSchG – die Gefahr geht somit erst mit Übergabe der Ware über.
11.2. Für Unternehmerkunden geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald MATANAI Solaranlagen OG das Produkt im Lager zur Abholung bereitstellt, selbst anliefert oder einem Transportunternehmen übergibt.
11.3. Geschäftskunden sind verpflichtet, sich gegen Transportrisiken auf eigene Kosten zu versichern. Auf Wunsch und nach schriftlicher Beauftragung schließt MATANAI Solaranlagen OG eine Transportversicherung ab; die Kosten hierfür trägt der Kunde. Jede übliche Versandart gilt dabei als genehmigt.
12. Annahmeverzug
12.1. Verweigert der Kunde die Annahme der Lieferung länger als zwei Wochen oder kommt seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, wodurch sich die Ausführung verzögert oder verhindert, ist MATANAI Solaranlagen OG berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist über die betroffenen Materialien oder Geräte anderweitig zu verfügen – vorausgesetzt, eine spätere Wiederbeschaffung ist zumutbar.
12.2. Im Fall des Annahmeverzugs ist MATANAI Solaranlagen OG zudem berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Dafür wird eine monatliche Lagergebühr in Höhe von 2 % des Warenwerts berechnet.
12.3. Bereits erbrachte Teilleistungen können unmittelbar abgerechnet werden. Gleichzeitig behalten wir uns vor, bei weiterhin ausbleibender Mitwirkung vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Weitergehende Schadenersatzforderungen behalten wir uns ausdrücklich vor. Für Verbraucher gilt dies nur, wenn es individuell vereinbart wurde.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Sämtliche von MATANAI Solaranlagen OG gelieferten, montierten oder sonst wie übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur nach vorheriger, rechtzeitiger Mitteilung an uns und mit ausdrücklicher Zustimmung gestattet – dabei ist der Käufer samt vollständiger Adresse zu benennen.
13.3. Wird der Weiterverkauf genehmigt, gilt die Kaufpreisforderung gegenüber dem Drittkäufer hiermit als an MATANAI Solaranlagen OG abgetreten.
13.4. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Bei Verbrauchern ist dies nur zulässig, wenn die offene Forderung seit mindestens sechs Wochen besteht, eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt wurde und der Rücktritt ausdrücklich angedroht wurde.
13.5. Sollte über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet werden oder eine Pfändung unserer Ware stattfinden, ist MATANAI Solaranlagen OG unverzüglich schriftlich zu informieren.
13.6. Zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts ist es uns gestattet, den Standort der betroffenen Ware – soweit für den Kunden zumutbar – nach vorheriger Ankündigung zu betreten.
13.7. Alle für die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts notwendigen und angemessenen Kosten trägt der Kunde.
13.8. Eine Rücknahme der Ware stellt nur dann einen Vertragsrücktritt dar, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9. Im Falle der Rücknahme dürfen wir die Vorbehaltsware gegenüber Unternehmerkunden freihändig bestmöglich verwerten.
13.10. Eine Belastung des Kauf- oder Leistungsgegenstandes mit Rechten Dritter (z. B. Verpfändung) ist bis zur vollständigen Zahlung untersagt. Der Kunde ist verpflichtet, bei Zugriffen Dritter unser Eigentumsrecht zu benennen und uns sofort zu informieren.
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Werden von Kundenseite eigene Unterlagen, Entwürfe oder technische Lösungen eingebracht und bestehen daran Schutzrechte Dritter, ist MATANAI Solaranlagen OG berechtigt, die Fertigung oder Lieferung bis zur Klärung der Rechtslage auf Risiko des Kunden auszusetzen. Nur wenn die offensichtliche Unbegründetheit solcher Ansprüche vorliegt, entfällt dieses Recht.
14.2. Für sämtliche Schäden, die sich aus einer Verletzung fremder Schutzrechte ergeben, stellt uns der Kunde vollständig schad- und klaglos.
14.3. Zusätzlich behalten wir uns vor, die Erstattung aller dadurch entstandenen und zweckdienlichen Kosten vom Kunden einzufordern.
14.4. MATANAI Solaranlagen OG ist zudem berechtigt, von unternehmerischen Kunden die Leistung von angemessenen Kostenvorschüssen zu verlangen, wenn es zur rechtlichen Abwehr erforderlich ist (z. B. Prozesskosten).
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Alle von uns erstellten Pläne, Skizzen, Berechnungen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von MATANAI Solaranlagen OG – unabhängig davon, ob sie physisch oder digital zur Verfügung gestellt wurden.
15.2. Eine Nutzung dieser Inhalte außerhalb des vertraglich vorgesehenen Zwecks – insbesondere Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe – ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig. Dies gilt auch für Auszüge oder interne Weitergaben.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zuge der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
16. Gewährleistung
16.1. Für alle unsere Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart wurde.
16.2. Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmerkunden beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Übergabe.
16.3. Als Übergabezeitpunkt gilt entweder der im Vertrag festgelegte Fertigstellungstermin oder der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme durch den Kunden. Wird ein geplanter Übergabetermin vom Kunden nicht wahrgenommen, gilt die Leistung mit diesem Datum als übergeben.
16.4. Bleibt der Kunde einem vereinbarten gemeinsamen Übergabetermin ohne triftigen Grund fern, gilt die Übergabe als erfolgt.
16.5. Reparatur- oder Nachbesserungsmaßnahmen gelten nicht automatisch als Anerkenntnis eines Mangels.
16.6. Unternehmerkunden haben MATANAI Solaranlagen OG mindestens zwei Versuche zur Mängelbehebung einzuräumen, bevor andere Rechtsbehelfe geltend gemacht werden können.
16.7. Ein Rücktrittsrecht (Wandlung) kann durch Verbesserung oder angemessene Preisreduktion abgewendet werden – es sei denn, es liegt ein wesentlicher und nicht behebbarer Mangel vor.
16.8. Erweist sich eine Mängelanzeige im Nachhinein als unbegründet, ist der Kunde verpflichtet, die daraus entstandenen Prüf- und Fahrtkosten zu erstatten.
16.9. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels zum Übergabezeitpunkt trägt bei Unternehmern ausschließlich der Kunde.
16.10. Offensichtliche Mängel sind vom Unternehmerkunden innerhalb von zwei Werktagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Erfolgt dies nicht, gilt die Ware als mängelfrei übernommen.
16.11. Wird ein mangelhafter Gegenstand dennoch in Betrieb genommen oder weiterverarbeitet, obwohl dies zu einer Erschwerung der Mängelfeststellung führen kann, so ist MATANAI Solaranlagen OG nicht zur nachträglichen Behebung verpflichtet – außer es liegt Unzumutbarkeit auf Kundenseite vor.
16.12. Erfolgt keine fristgerechte Mängelanzeige, wird davon ausgegangen, dass die Lieferung ordnungsgemäß erfolgte.
16.13. Der mangelhafte Gegenstand bzw. aussagekräftige Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – an MATANAI Solaranlagen OG zurückzugeben. Die dadurch entstehenden Transportkosten trägt der Kunde.
16.14. Verzögerungen in der Lieferung bestimmter Komponenten durch Hersteller liegen außerhalb unseres Einflussbereichs. Der Kunde erklärt sich einverstanden, in solchen Fällen die Ware abzuwarten. Schadenersatzansprüche gegen MATANAI Solaranlagen OG bestehen deswegen nicht.
16.15. MATANAI Solaranlagen OG ist das Recht einzuräumen, eine sofortige Prüfung des Mangels vor Ort durchzuführen.
16.16. Liegt die Ursache des Mangels in mangelhaften oder inkompatiblen technischen Einrichtungen des Kunden (z. B. Zuleitungen, Verteilersysteme), entfällt jegliche Gewährleistung – sofern diese Ursache den Mangel direkt beeinflusst hat.
16.17. Ist der Leistungsgegenstand aufgrund abweichender tatsächlicher Gegebenheiten ungeeignet, obwohl MATANAI Solaranlagen OG auf unvollständige Informationen des Kunden angewiesen war, so gilt dies nicht als Mangel – insbesondere bei Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 7.
17. Haftung
17.1. Für finanzielle Schäden, die aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten (z. B. Verzögerung, Unmöglichkeit) entstehen, haftet MATANAI Solaranlagen OG ausschließlich bei nachgewiesenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – insbesondere im Zusammenhang mit technisch komplexen Anlagen.
17.2. Gegenüber Unternehmerkunden ist unsere Haftung in jedem Fall auf die maximale Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
17.3. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch bei Schäden an Sachen, die zur Bearbeitung übernommen wurden. Für Verbraucher gilt sie nur bei gesonderter Vereinbarung.
17.4. Unternehmerische Kunden müssen etwaige Schadenersatzansprüche innerhalb von zwei Jahren gerichtlich geltend machen. Danach verfallen diese Ansprüche.
17.5. Der Haftungsausschluss bezieht sich auch auf persönliche Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter oder sonstige Erfüllungsgehilfen – unabhängig davon, ob ein Vertragsverhältnis mit dem Kunden besteht.
17.6. Keine Haftung übernehmen wir für Schäden, die durch fehlerhafte Handhabung, unzureichende Lagerung, unsachgemäße Inbetriebnahme, fehlende Wartung, Montage durch Dritte oder übermäßige Belastung verursacht wurden – soweit dies kausal für den Schaden ist. Gleiches gilt für die unterlassene Wartung, sofern wir dazu nicht ausdrücklich verpflichtet wurden.
17.7. Sollte der Kunde über eine Versicherung verfügen, die für den Schaden eintritt, ist er verpflichtet, diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Unsere Haftung reduziert sich dann auf eventuelle Zusatzkosten (z. B. Selbstbehalt, Prämienerhöhung), die dem Kunden dadurch entstehen.
18. Salvatorische Klausel
18.1. Wird eine einzelne Bestimmung dieser AGB für ungültig erklärt, bleiben alle übrigen Regelungen davon unberührt und weiterhin gültig.
18.2. Die betroffene Klausel wird durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige Regelung ersetzt, die dem ursprünglichen Zweck am nächsten kommt. Dies vereinbaren beide Vertragsparteien bereits jetzt ausdrücklich.
19. Allgemeines
19.1. Auf alle Vertragsverhältnisse mit MATANAI Solaranlagen OG findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.
19.2. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.
19.3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz der MATANAI Solaranlagen OG, Hauptstraße 7, 2481 Achau.
19.4. Für Streitigkeiten mit unternehmerischen Kunden gilt ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der MATANAI Solaranlagen OG als Gerichtsstand. Für Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz hat.
19.5. Beide Vertragsparteien erkennen an, dass pandemiebedingte Einflüsse (z. B. COVID-19 oder vergleichbare Ereignisse) als höhere Gewalt zu werten sind. Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass bei daraus resultierendem Annahmeverzug die in Punkt 12 festgelegten Rechtsfolgen Anwendung finden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden mit größter Sorgfalt und unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben erstellt.
Stand: Juli 2025
MATANAI Solaranlagen OG
Hauptstraße 7
2481 Achau, Österreich
FN 389290k – Company Number: AT05755946
E-Mail: [email protected]
Sollten Sie Fragen zu einzelnen Bestimmungen haben oder weiterführende Informationen benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.